Anschlussflug verpasst? Bis zu 600 EUR Entschädigung

Wenn Sie Ihren Anschlussflug aufgrund einer Verspätung verpasst haben und alle Flüge auf einer einzigen Buchung waren, steht Ihnen nach EU-Verordnung 261/2004 eine Entschädigung von 250 bis 600 EUR zu -- vorausgesetzt, Sie kommen mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Endziel an. Die Distanz wird als Luftlinie zwischen Start- und Endflughafen berechnet.

Entschädigungshöhe (Start- bis Endflughafen)

EU261 Entschädigungstabelle bei verpasstem Anschlussflug
Gesamtdistanz (Luftlinie)EntschädigungBeispielroute
Bis 1.500 km250 EURStuttgart - Kopenhagen (via München)
1.500 - 3.500 km400 EURHamburg - Kreta (via Athen)
Über 3.500 km600 EURBerlin - Los Angeles (via London)

Wichtig: Einzelbuchung erforderlich

Der Entschädigungsanspruch gilt nur, wenn alle Flüge auf einer einzigen Buchung (einer PNR/Buchungsnummer) gebucht waren. Haben Sie die Flüge separat gebucht, wird jeder Flug einzeln betrachtet und der verpasste Anschluss liegt in Ihrem eigenen Risiko.

In 4 Schritten zur Entschädigung

  1. 1

    Anspruch prüfen

    Stellen Sie sicher, dass alle Flüge auf einer Buchung waren und Sie am Endziel mehr als 3 Stunden Verspätung hatten.

  2. 2

    Flugdaten eingeben

    Geben Sie den Abflughafen (erster Flug) und den Zielflughafen (letzter Flug) ein. Die Entschädigung basiert auf der Gesamtdistanz.

  3. 3

    Beschwerdebrief erstellen

    Unsere KI erstellt einen Beschwerdebrief, der den verpassten Anschlussflug und Ihre Gesamtverspätung dokumentiert -- für 8,40 EUR.

  4. 4

    Brief an Airline senden

    Laden Sie den Brief als PDF herunter und senden Sie ihn an die Airline, die den verspäteten Zubringerflug durchgeführt hat.

Voraussetzungen und Ausnahmen

Anspruch besteht, wenn:

  • Alle Flüge auf einer einzigen Buchung (PNR)
  • Verspätung am Endziel beträgt mehr als 3 Stunden
  • Erster Flug startete in der EU oder gesamte Reise mit EU-Airline

Kein Anspruch bei:

  • Flüge wurden separat gebucht (verschiedene PNRs)
  • Ankunftsverspätung am Endziel unter 3 Stunden
  • Außergewöhnliche Umstände verursachten die Verspätung
  • Sie haben den Anschluss aus eigenem Verschulden verpasst

Häufig gestellte Fragen

Wann habe ich Anspruch auf Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug?
Sie haben Anspruch, wenn alle Flüge auf einer einzigen Buchung (PNR) gebucht waren und Sie aufgrund der Verspätung des ersten Flugs Ihren Anschlussflug verpasst haben und mit mehr als 3 Stunden Verspätung am Endziel angekommen sind.
Wie wird die Distanz bei Umsteigeverbindungen berechnet?
Entscheidend ist die Großkreisentfernung (Luftlinie) zwischen dem Abflughafen und dem Endziel -- nicht die Summe der einzelnen Teilstrecken. Das hat der EuGH im Urteil C-11/11 (Air France gegen Folkerts) bestätigt.
Was gilt, wenn ich die Flüge separat gebucht habe?
Bei separaten Buchungen (verschiedene Buchungsnummern) gilt jeder Flug als eigenständige Reise. Wenn Sie den ersten Flug mit Verspätung erreicht haben, können Sie nur für diesen Flug Entschädigung fordern. Der verpasste Anschluss fällt in Ihr eigenes Risiko.
Wie wird die Verspätung berechnet?
Es zählt die Ankunftsverspätung am Endziel (letzter Flughafen laut Buchung), nicht die Verspätung des einzelnen Fluges. Wenn Sie also den Anschlussflug verpassen, aber mit dem nächsten Flug nur 2 Stunden später ankommen, besteht kein Anspruch.
Was passiert bei Umstieg außerhalb der EU?
Wenn der erste Flug in der EU startet, gilt EU261 für die gesamte Reise -- auch wenn der Umstieg außerhalb der EU stattfindet. Wenn der erste Flug außerhalb der EU startet, gilt EU261 nur bei EU-Airlines.
Muss die Airline mir einen Ersatzflug anbieten?
Ja, wenn Sie Ihren Anschlussflug verpassen, muss die Airline Sie auf den nächstmöglichen Flug umbuchen oder Ihnen den Ticketpreis erstatten. Die Betreuungspflicht (Mahlzeiten, Hotel) gilt ebenfalls.
Kann ich Entschädigung fordern, wenn ich den Anschlussflug nur knapp verpasst habe?
Ja, auch wenn die Verspätung des Zubringerflugs gering war, zählt nur die Ankunftsverspätung am Endziel. Wenn diese mehr als 3 Stunden beträgt, haben Sie Anspruch.

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Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.