EU261-Entschädigung auf Geschäftsreisen: Wer hat den Anspruch?
Die EU-Verordnung 261/2004 ist eindeutig: Die Entschädigung bei Flugverspätung oder Annullierung steht dem Passagier zu — der Person, die tatsächlich gereist ist. Das gilt auch dann, wenn die Firma oder eine öffentliche Stelle das Ticket bezahlt hat. Die Verordnung spricht durchgängig vom „Fluggast", nicht vom „Käufer" oder „Bucher".
Die Rechtslage: Passagier vs. Arbeitgeber
Grundregel: Der Passagier hat den Anspruch
Die EU261-Verordnung schützt den Fluggast. Die Entschädigung von 250–600 EUR steht der Person zu, die die Verspätung erlitten hat — nicht dem Unternehmen, das die Buchung vorgenommen hat. Airlines können keinen Claim im Namen des Unternehmens bearbeiten, da die Verordnung den Passagier schützt.
Ausnahme: Arbeitsvertragliche Abtretung
Arbeitsverträge oder Reiserichtlinien können Klauseln enthalten, die EU261-Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber abtreten (§ 398 BGB). In diesem Fall hat der Mitarbeiter keinen eigenen Anspruch mehr. Im öffentlichen Dienst ist eine solche Abtretung häufig Standard — da Steuergelder für die Reise verwendet werden.
Faustregel für die Praxis
- Reisezeit = Arbeitszeit und vergütet → Entschädigung geht oft an den Arbeitgeber
- Reisezeit nicht vergütet (Freizeit) → Entschädigung gehört dem Mitarbeiter
- Kein Arbeitsvertrag mit Abtretung → Mitarbeiter behält den Anspruch
- Öffentlicher Dienst → Abtretung meist standardmäßig geregelt
EU261 für Nicht-EU-Bürger: Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle
EU261 ist ein routenbasiertes Gesetz — entscheidend ist, wo der Flug startet und welche Airline ihn durchführt. Die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz des Passagiers sind irrelevant.
| Szenario | EU261 geschützt? | Beispiel |
|---|---|---|
| Abflug EU, jede Airline | Ja | US-Bürger fliegt Emirates ab Frankfurt |
| Ankunft EU, EU-Airline | Ja | Japanischer Bürger fliegt Lufthansa ab Tokio nach München |
| Ankunft EU, Nicht-EU-Airline | Nein | Brasilianischer Bürger fliegt United ab New York nach Frankfurt |
| Außerhalb EU, Nicht-EU-Airline | Nein | Dubai → Singapur mit Emirates |
Schweiz, Norwegen & Island (EWR)
Alle drei Länder wenden EU261 über bilaterale Abkommen bzw. das EWR-Abkommen an. Flüge ab Zürich, Oslo oder Reykjavik sind genauso geschützt wie Flüge ab Berlin oder Paris. In der Schweiz überwacht das BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt) die Einhaltung.
Vereinigtes Königreich (UK261)
Nach dem Brexit hat das UK eine äquivalente Regelung (UK261) beibehalten. Die Entschädigungsbeträge liegen bei GBP 220/350/520. Flüge ab britischen Flughäfen mit jeder Airline sowie Flüge in das UK mit britischen Airlines sind abgedeckt.
Häufig gestellte Fragen
Habe ich als Geschäftsreisender Anspruch auf EU261-Entschädigung?
Kann mein Arbeitgeber die Entschädigung beanspruchen?
Was gilt, wenn mein Arbeitsvertrag keine Regelung enthält?
Gilt EU261 auch für Nicht-EU-Bürger und Drittstaatsangehörige?
Gilt EU261 auch in der Schweiz, Norwegen, Island und im UK?
Wie viel Entschädigung verlieren Unternehmen durch ungenutzte Claims?
Kann ich als Nicht-EU-Bürger auf einem Anschlussflug EU261-Rechte geltend machen?
Gilt EU261 für Flüge mit Nicht-EU-Airlines in die EU?
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Beschwerdebrief erstellenDie Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Haftung übernommen. Bei komplexen Fällen empfehlen wir die Konsultation eines Rechtsanwalts.